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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 7 UF 123/05
Rechtsgebiete: ZPO, EheGVVO Nr. 1347/2000, BGB


Vorschriften:

ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 2
EheGVVO Nr. 1347/2000 Art. 2
BGB § 1564
BGB § 1566 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die am 27. März 1986 vor dem Mufti der Stadt Z in Griechenland geschlossene Ehe, die von dem Bürgermeister der Stadt Z unter der Familienpositionsnummer ##### registriert worden ist, wird geschieden.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Auf die Berufung des Antragstellers ist die Ehe der Parteien zu scheiden, weil die Scheidungsvoraussetzungen nach griechischem Recht gegeben sind.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht seine Zuständigkeit für die Ehescheidung mit der Begründung verneint, die nach religiösem islamischem Recht vor einem Mufti geschlossene Ehe der Parteien könne nur durch einen Mufti geschieden werden, nicht jedoch durch ein staatliches Gericht.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung ausländischer Eheleute mit Wohnsitz im Inland ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO und Art. 2 Ehegesetzverordnung (EheGVVO) Nr. 1347/2000.

Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf die Scheidung das Heimatrecht der Parteien anzuwenden ist. Ebenso ist dem Amtsgericht in seiner Wertung zu folgen, dass sich im Falle einer nach islamischem religiösem Ritus geschlossenen Ehe die Eheverhältnisse der Eheleute, somit auch die Frage der Auflösung der Ehe nach religiösem Recht beurteilt, und zwar im vorliegenden Fall nach dem islamischen Recht der hanafitischen Rechtsschule.

Die Besonderheit der Anwendung religiösen Rechtes auf die Eheverhältnisse bei griechischen Staatsangehörigen muslimischer Herkunft beruht darauf, dass sich Griechenland durch internationale Verträge verpflichtet hat, den Familien- und Personenstand der islamischen Einwohnerschaft der Länder, die an Griechenland abgetreten worden waren, nach ihrem religiösen Recht zu regeln. Für die Familienverhältnisse der mohammedanischen Staatsangehörigen des ehemaligen osmanischen Reiches, dem diese Länder früher angehörten, galt das islamische Recht nach dem hanafitischen Ritus (s. Bergmann/Ferid, S. 28), wie auch der vom Senat beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ausführt.

Zutreffend sind auch die Ausführungen des Amtsgerichts, dass Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 147/1914, welcher die Eheverhältnisse der griechischen Muslime regelt, auch nach Einführung des griechischen Zivilgesetzbuches für griechische Muslime in Kraft geblieben ist, weil diese Bestimmung durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB nur für die Griechen jüdischen Glaubens aufgehoben worden ist und dass aus diesem Grunde nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes 1920/1991 der Mufti die Gerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten zwischen den griechischen Muslimen eines Bezirkes bezüglich der Ehe, der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen ausübt.

Die staatlichen Gerichte, insbesondere die deutschen Gerichte sind jedoch nicht daran gehindert, diese dem religiösen Gericht obliegenden Entscheidungen zu treffen. Die u.a. vom Kammergericht mit Urteil vom 27.11.1998 (IPRax 2000, 126 ff.) vertretene Auffassung, die Scheidung durch ein religiöses Gericht auf der Grundlage religiöser Vorschriften sei dem deutschen Recht wesensfremd und könne daher von deutschen Gerichten nicht durchgeführt werden, wird vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Dieser hat vielmehr mit Urteil vom 06.10.2004 (BGHZ 160, 322 ff.) ausgeführt, dass selbst in dem Fall, dass für den Scheidungsantrag ein religiöses Gericht originär zuständig ist, ein deutsches staatliches Gericht nicht an der Entscheidung über die Eheauflösung gehindert sei. Denn auch der Prozess vor einem islamischen religiösen Gericht sei verfahrensrechtlich zu qualifizieren, infolge dessen funktionell austauschbar und durch das deutsche Verfahrensrecht ersetzbar. Bei der Prüfung, ob die Scheidungsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben seien, handele es sich um schlichte Rechtsanwendung, die dem deutschen Gericht nichts Wesensfremdes abverlange. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine solche Entscheidung unter Hinweis auf Besonderheiten des anzuwendenden staatlichen oder religiösen Rechts abzulehnen, komme hingegen einer Rechtsverweigerung gleich, die im Hinblick auf den deutschen ordre public bedenklich sei. Selbst die Befürchtung, dass infolge der Nichtanerkennung der deutschen Entscheidung im Heimatland eine sog. hinkende Ehe entstehe, die grundsätzlich vermieden werden solle, rechtfertige es nicht, diesen Gesichtspunkt höher zu bewerten als das Rechtschutzinteresse der auf Scheidung antragenden Partei, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, zumal die Scheidung im Heimatland immer noch nachgeholt werden könne, wenn den Parteien oder einer von ihnen an der Beseitigung des hinkenden Rechtsverhältnisses gelegen sei.

Diesen Grundsätzen folgend hat der für die Scheidung zuständige Senat ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, unter welchen Voraussetzungen nach dem maßgeblichen islamischen religiösen Recht der hanafitischen Rechtsschule die Ehe der dem muslimischen Glauben zugehörigen Parteien geschieden werden kann, insbesondere, ob es danach der Zustimmung der Ehefrau bedarf, wie die Antragsgegnerin vorträgt.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass der Ehemann nach islamischem Recht aller Schulen das Recht hat, die Ehe einseitig durch den sog. Talaq (Verstoßung) aufzulösen. Demgegenüber habe die Ehefrau nur in engen Grenzen das Recht, die Ehe aufzulösen, wozu sie in den meisten Fällen gerichtliche Entscheidung beantragen müsse. Ein geschäftsfähiger Ehemann könne demgegenüber seine Frau durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen aus der Ehe entlassen bzw. verstoßen, wodurch es zur sofortigen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft komme, selbst wenn die Ehefrau hiervon erst später erfahre. Diese Erklärung bedürfe keiner besonderen Form, müsse nicht in Anwesenheit von Zeugen erfolgen und bedürfe in keinem Fall der Zustimmung der Ehefrau. Nach neuem Recht müsse allerdings die eheauflösende Erklärung des Ehemannes nunmehr vor dem Mufti bzw. dem Gericht ausgesprochen werden. Dass diese einseitige Auflösungsbefugnis des Ehemannes mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau und somit mit dem deutschen ordre public, Art. 6 EGBGB, nicht vereinbar ist, steht der Scheidung nicht entgegen, da deren Voraussetzungen sowohl nach religiösem als auch nach deutschem Recht gegeben sind. Denn die Parteien leben bereits seit weit über 5 Jahren voneinander getrennt, so dass das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich zu vermuten ist. Somit ist auch nach deutschem Recht die Ehe - auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten - antragsgemäß zu scheiden.

Der Antragsteller hat vor dem Senat erklärt, dass er von seiner Frau geschieden werden wolle, also den "Talaq" (erneut) ausgesprochen und somit die Scheidungsvoraussetzungen nach islamischem religiösen Recht der hanafitischen Rechtsschule erfüllt.

Ob nach dem genannten religiösen Recht der Mufti durch konstitutiven Akt die Ehescheidung ausspricht oder, wie die Ausführungen des Sachverständigen nahe legen, dem Ausspruch der Ehescheidung durch den Ehemann als privatem Rechtsakt lediglich beiwohnt, um diesen zu bestätigen, kann dahinstehen. Denn nach § 1564 BGB, der sowohl als materiell-rechtliche als auch als verfahrensrechtliche Bestimmung zu qualifizieren ist, mithin also das religiöse Verfahrensrecht ersetzt, kann eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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